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LAG 78

Satzung des bvaa
Berliner Verband für Arbeit und Ausbildung e. V. (BVAA)
Landesverband der BAG Arbeit

§ 1
Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Berliner Verband für Arbeit und Ausbildung“ – Landesverband der BAG Arbeit – (BVAA) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung einer dem Gemeinwohl verpflichteten Arbeitsförder-, Qualifizierungs- und Jugendberufshilfepolitik und die regionale Interessenvertretung von Institutionen, Initiativen und Körperschaften, die zur Ausbildung, Beschäftigung und Qualifizierung und zur Bekämpfung und Vermeidung von Arbeitslosigkeit beitragen, gegenüber Verwaltungen und Verbänden sowie
die Durchführung von Projekten, die die Vereinsmitglieder bei ihrer Arbeit unterstützen; weiterhin
die Koordination, Beratung, Unterstützung und Weiterbildung für bestehende und neue Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekte. Der BVAA unterstützt insbesondere auch die Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der Jugendhilfe.

(2)    Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Die Beteiligung an der arbeitsmarkt-, bildungs- und sozialpolitischen Diskussion auf regionaler Ebene.
Die Förderung der Zusammenarbeit der Träger und Projekte.
Die Entwicklung von Qualitätsstandards für Träger und Projekte.Konzeption und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.
Anregung einer wissenschaftlichen Begleitforschung.
Aufklärung der Öffentlichkeit durch Präsenz in den Medien.

(3)    Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied können juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und Angebote im Sinne des § 2 der Satzung machen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag in den Verein entscheidet der Vorstand. Der BVAA ist Mitglied der BAG Arbeit e.V.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit der Löschung des Mitglieds aus dem Handels- oder Vereinsregister,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch den Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist in der Regel zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Abweichungen von dieser Regelung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt  werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen.

Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.


§ 5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7
Vorstand

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.

(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(3)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit bestätigt werden muß.

(4)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind . Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
5. Abschlüsse und Kündigung von Arbeitsverträgen.

(5)    Der Vorstand, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind VertreterInnen der jeweiligen Vereinsmitglieder.

(6)    Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder per Fax einberufen werden. Näheres regelt die Geschäftordnung. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Weg gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 8
Geschäftsführung

(1)    Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen.

(2)    Die Aufgabe des/r Geschäftsführers/in sind in einer gesonderten Geschäftsordnung festgelegt.

§ 9
Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von ¼ der Vereinsmitglieder oder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(3)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einbehaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäss eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4)    Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

(5)    Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei RechnungsprüferInnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(6)    Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

(7)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.(8)    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.    Genehmigung des vom Vorstandes aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
2.    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
3.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
4.    Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5.    Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeauftrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.


§ 10
Niederschrift von BeschlüssenDie in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 11
Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung(1)    Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.(2)    Die Mitgliederversammlung beschließt über das verbleibende Vermögen bei Auslösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (§ 45ff. BGB).



§ 12
Verschiedenes

Die Bestimmungen dieser Satzung sind so auszulegen, dass möglichst der Bestand des Vereins gesichert ist. Die Unwirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die Satzungsbestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Satzungszweck möglichst nahe kommt.


Die vorstehende Satzung wurde in Gründungsversammlung vom 13. Januar 2000 errichtet.

Berlin, 29. Mai 2001


1

Eingestellt am 20.08.2002
Satzung des Berliner Verbandes für Arbeit und Ausbildung (bvaa)
Autor Mitgliederversammlung am 29. Mai 2001
Art der Datei pdf, 53 Kb





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