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LAG 78

Beitragsordnung des bvaa
Leitende Gesichtspunkte für die Festlegung der Beitragsordnung waren:
  • ein auf alle Mitgliedseinrichtungen anwendbares Verfahren
  • einfach, aber eindeutige Nachweisbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Beitragsbemessung
  • Üblichkeit des Verfahrens bei vergleichbaren Verbänden
  • plausible Beziehung zwischen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Beitragshöhe
  • Finanzierbarkeit einer funktionierenden und unabhängigen Geschäftsstelle
  1. Der Mitgliedsbeitrag für alle Mitglieder (außer KJHG) beträgt 1 € pro TeilnehmerIn pro Monat im Kalenderjahr; berechnet werden die realisierten TeilnehmerInnenplätze pro Monat unter Angabe des Maßnahmetyps (z.B. BvB, MAE, Qualifizierung, Profiling...)

  2. Der Mitgliedsbeitrag für KJHG - Projekte wird in Höhe von 0,2 % des realisierten Kostensatzes erhoben.

    Der Umsatz des letzten Jahres bildet die Grundlage des Mitgliedsbeitrages für das folgende Jahr.

  3. Der Mindestbeitrag beträgt 435,00 € im Jahr.

  4. Der Höchstbeitrag beträgt 7.670,00 € im Jahr.

  5. In Einzelfällen wird der Beitrag durch den Vorstand bemessen, in jedem Fall aber in Höhe des Mindestbeitrages festgelegt. Die Ausnahmeentscheidungen werden durch den Vorstand im Geschäftsbericht öffentlich gemacht



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Eingestellt am 13.03.2006
Beitragsordnung des bvaa
Autor bvaa-Mitgliederversammlung am  29. Mai 2001
Art der Datei pdf, 26 KB





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