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Leitende Gesichtspunkte für die Festlegung der Beitragsordnung waren:
- ein auf alle Mitgliedseinrichtungen anwendbares Verfahren
- einfach, aber eindeutige Nachweisbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Beitragsbemessung
- Üblichkeit des Verfahrens bei vergleichbaren Verbänden
- plausible Beziehung zwischen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Beitragshöhe
- Finanzierbarkeit einer funktionierenden und unabhängigen Geschäftsstelle
- Der Mitgliedsbeitrag für alle Mitglieder (außer KJHG) beträgt 1 € pro TeilnehmerIn pro Monat im Kalenderjahr; berechnet werden die realisierten TeilnehmerInnenplätze pro Monat unter Angabe des Maßnahmetyps (z.B. BvB, MAE, Qualifizierung, Profiling...)
- Der Mitgliedsbeitrag für KJHG - Projekte wird in Höhe von 0,2 % des realisierten Kostensatzes erhoben.
Der Umsatz des letzten Jahres bildet die Grundlage des Mitgliedsbeitrages für das folgende Jahr.
- Der Mindestbeitrag beträgt 435,00 € im Jahr.
- Der Höchstbeitrag beträgt 7.670,00 € im Jahr.
- In Einzelfällen wird der Beitrag durch den Vorstand bemessen, in jedem Fall aber in Höhe des Mindestbeitrages festgelegt. Die Ausnahmeentscheidungen werden durch den Vorstand im Geschäftsbericht öffentlich gemacht
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| Eingestellt am |
13.03.2006
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Beitragsordnung des bvaa
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| Autor |
bvaa-Mitgliederversammlung am 29. Mai 2001
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| Art der Datei |
pdf, 26 KB
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