Ab 01.01.2012 gilt folgende Beitragsordnung - Der bvaa-Jahresbeitrag (incl.bag-Beitrag) beträgt pro Vollzeitstelle 100,- €.
- Der Mindestbeitrag beträgt 600,- €.. Der Höchstbeitrag beträgt zusätzlich zum Beitrag zur bag-arbeit 3.750,- €; diese Begrenzung wirkt ab 50 Beschäftigte ab einem Beitrag zur bag-arbeit von 1.250,- €. *
- Der Mitgliedsbeitrag speist sich aus der jahresdurchschnittlichen Zahl (Vorjahr) der Vollzeitstellen (vollzeitäquivalent) im Betrieb/Unternehmen/Verein, die zu allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig sind; berücksichtigt werden müssen auch Honorarkräfte im Regiebereich (vollzeitäquivalent).
- In die Beitragsberechnung einbezogen werden diejenigen Betriebsbereiche,
- die im Rahmen der SGB II + III arbeitsmarktorientierte Dienstleistungen (einschließlich ESF- und Bundesprojekte) erbringen (siehe auch § 3 SGB III - Leistungen der Arbeitsförderung)
- die Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe nach § 13 KJHG erbringen
- Die erforderlichen Angaben zur Beitragserhebung werden dem bvaa bis zum 31.01. des Beitragsjahres mitgeteilt.
- Der Beitrag ist bis zum Ende des 1. Quartals des Beitragsjahres zu entrichten.
- Über die von der Beitragsordnung abweichenden Beitragsgesuche (z. B. Stundung) entscheidet der Vorstand
- Die Mitgliedsunternehmen des bvaa sind gleichzeitig Mitglied der bag-arbeit. Die bag-arbeit erhebt pro Vollzeitstelle einen JAhresbeitrag von 25 €. Der Beitrag wird durch die Landesverbände eingezogen und überwiesen, d. h. der bvaa zahlt die entsprechende Summe aus dem eingenommenen bvaa-Beitrag.
* Die Mitgliedsunternehmen des bvaa sind gleichzeitig Mitglied der bag-arbeit. Die bag-arbeit erhebt pro Vollzeitstelle ihrer Mitglieder einen Jahresbeitrag von 25 €. Der Beitrag wird durch die Landesverbände eingezogen und überwiesen, d. h. der bvaa zahlt die entsprechende Summe aus dem eingenommenen bvaa-Beitrag.
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